|
Allgemeine HinweiseZuständigkeitenDer rechtliche Rahmen für Meldungen durch die Schweinehalter ist durch die Viehverkehrsverordnung vorgegeben. Die Zuständigkeit für die Umsetzung der Viehverkehrsverordnung liegt bei den Veterinärverwaltungen der Länder. Die fachliche Koordination für die Schweinedatenbank liegt beim Bayerischen Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten Projektleitung Dr. Richard Carmanns Rechtliche Vorgaben für die BewegungsmeldungNach § 19 c der Viehverkehrsverordnung ist jeder Schweinehalter verpflichtet die Übernahme von Schweinen der zuständigen Behörde oder der beauftragten Stelle innerhalb von 7 Tagen unter Angabe der eigenen Registriernummer, der Registriernummer des abgebenden Betriebes (Lieferbetrieb), der Anzahl der übernommenen Schweine und des Datums der Übernahme anzuzeigen. Im Fall der Einfuhr aus einem anderen Land (EU-Mitgliedstaat oder Drittland) ist anstelle der Registriernummer des abgebenden Betriebes das Herkunftsland der Schweine anzugeben. Die zentrale Datenbank stellt im Auftrag der obersten Veterinärverwaltungen der Länder und in Abstimmung mit den Regionalstellen den meldepflichtigen Schweinehaltern über das Internet Meldemasken für die Stichtagsmeldungen zur Verfügung. Nähere Informationen über den Zeitpunkt der Aufnahme der Meldungen erhalten sie ausschließlich von der obersten Veterinärbehörde ihres Bundeslandes bzw. von ihrer Regionalstelle. Rechtliche Vorgaben für die StichtagsmeldungNach § 19 d der Viehverkehrsverordnung hat ein Schweinehalter zum Stichtag 1. Januar eines jeden Jahres die Anzahl der im Bestand vorhandenen Schweine, getrennt nach Zuchtschweinen einschließlich Saugferkel sowie Mastschweinen, der zuständigen Behörde oder einer von diesen beauftragten Stelle innerhalb von 2 Wochen nach dem Stichtag anzuzeigen. Die zentrale Datenbank stellt im Auftrag der obersten Veterinärverwaltungen der Länder und in Abstimmung mit den Regionalstellen den meldepflichtigen Schweinehaltern über das Internet eine Meldemaske für die Stichtagsmeldung zur Verfügung. Genaue Informationen zum Meldeverfahren Schweinedatenbank siehe Info Schweinedatenbank Zurück zum Anfang |
|