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 Schweinedatenbank 

Ab 01.08.2023 müssen Unternehmer, die Schweine halten, neben dem Zugang auch den Abgang von Tieren melden.

Rechtliche Grundlage (Tiergesundheitsrechtsakt, Animal Health Law) (neu)

Auf Grund des in Krafttreten des Tiergesundheitsrechtsaktes VERORDNUNG (EU) 2016/429 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (auch „Animal Health Law“ - AHL) und der DELEGIERTEN VERORDNUNG (EU) 2019/2035 DER KOMMISSION vom 28. Juni 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für Betriebe, in denen Landtiere gehalten werden, und für Brütereien sowie zur Rückverfolgbarkeit von bestimmten gehaltenen Landtieren und von Bruteiern ergeben sich neue Vorschriften hinsichtlich der Meldetatbestände für Schweine und Schafe/Ziegen.

Änderungen ab 01.08.2023 (neu)

Ab 01.08.2023 sind zusätzlich zu den bisherigen Stichtags- und Zugangsmeldungen innerhalb von 7 Tagen auch Abgangsmeldungen für Schweine vorzunehmen (Meldemaske Tierbewegung).
Dies ergibt sich aus oben genannten Rechtsgrundlagen.

Zielgruppen

Eine Meldeberechtigung und -Verpflichtung für den Abgang von Schweinen haben folgende Betriebe:

bulletSchweinehalter
bulletViehhandelsunternehmen
bulletSammelstellen
bulletTransporteure* - nicht mehr meldepflichtig - Details siehe unten (Stand der Information Februar 2024)

*Transporteure

Transporteure von Schweinen waren bisher der Verpflichtung zur Meldung von Verbringungen (nach § 40 ViehVerkV) unterlegen. Transporteure von Schafen oder Ziegen bzw. Rindern waren von einer solchen Meldepflicht durch das bisher geltende EU-Recht ausgenommen. Vor diesem Hintergrund haben BMEL und die für das Veterinärwesen zuständigen Obersten Behörden der Länder die Frage erörtert, ob Transporteure von gehaltenen Schweinen weiterhin dieser Verpflichtung unterliegen. BMEL hat die Fragestellung an die Dienststellen der EU-Kommission herangetragen. Die EU-Kommission hat mitgeteilt, dass Transporteure weder von gehaltenen Schweinen noch gehaltenen Rindern oder gehaltenen Schafen/Ziegen einer Verpflichtung zur Meldung von Abgängen oder Zugängen an HI-Tier unterliegen, da ein "Transporteur" als ein "Unternehmer" definiert werde, der Tiere auf eigene Rechnung oder für einen Dritten transportiert (Artikel 4 Nummer 25 der Verordnung (EU) 2016/429), und nicht als ein Unternehmer eines Betriebs (Artikel 4 Nummer 24 bzw. 27 der Verordnung (EU) 2016/429).
Dem folgend ist aus Sicht von BMEL die diesbezüglich strengere Regelung der Meldung nach der Viehverkehrsverordnung durch das EU-Recht überlagert.

Die zuständigen Stellen, bei Fragen zu den Meldeverpflichtungen und weiteren Aspekten wie Betriebsnummer und PIN sind hier gelistet: zuständigen Stellen .

Beschreibung der Maske Bewegungsmeldung (Zugang und Abgang)

Die Eingabemöglichkeit zur Zugangs- und neu der Abgangsmeldung befindet sich in einer Maske. Folgende Eingabefelder sind in der Maske Bewegungsmeldung zu finden:

bulletBetriebsnummer des Betriebes (wird nicht immer angezeigt, wenn der Betrieb selber angemeldet ist)
bulletBetriebsnummer "anderer Betrieb" (je nach Auswahl der aufnehmende oder abgebende Betrieb)
bulletBewegungsart (Zugang oder Abgang)
bulletDatum der Bewegung
bulletLaufende Nr. (bleibt in der Regel leer und wird vom System automatisch hoch gezählt, wird nur benötigt falls mehrere Tier am gleichen Tag von den gleichen Betrieben bewegt werden)
bullet2. Datum (bei Zugang das Abgangsdatum / bei Abgang das Zugangsdatum des anderen Betriebs)
bulletAnzahl der Tiere
bulletStaatenkenner (Angabe ist nur nötig, wenn der andere Betrieb nicht in Deutschland liegt)

WICHTIG:

Mit Abgang ist wie bei Zugang die Tierbewegung von lebenden Tieren in oder aus dem Betrieb gemeint.
D.h. zu melden sind Zugänge oder Abgänge zu oder von einer Betriebsnummer. Keine interne Umsetzungen, wenn gleiche Betriebsnummer.
Tod und Verendung sind nicht als Abgang zu melden!
Gehen die Tiere vom Betrieb zum Schlachthof, meldet der Betrieb Abgang.
Der Schlachthof meldet weiterhin nur den Zugang von Tieren.

 

Mit Inkrafttreten der Zweiten Verordnung zur Änderung der Viehverkehrsverordnung hat Deutschland die EU – Richtlinie 64/432 vom 26. Juni 1964, zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen, geändert durch die Richtlinien 2000/15/EG umgesetzt. Das EU - Recht verlangt von den zuständigen Behörden der Mitgliedsstaaten die Einrichtung und den Betrieb einer elektronischen Datenbank für Schweine. 

Ziel der EU – Vorgaben ist die weitere Erhöhung der Effektivität der Tierseuchenbekämpfung. Im Falle eines Seuchenausbruches muss rasch und umsichtig gehandelt werden. Die Datenbankinformationen erleichtern eine schnelle Abklärung von Infektionswegen und Infektionsursachen.

Die Meldungen für ganz Deutschland werden in einer zentralen Datenbank, der HI – Tier, unter dem Bereich Schweinedatenbank erfasst. Für jedes Bundesland ist unmittelbar eine Regionalstelle (RS) [werden in Kürze festgelegt] zuständig. 

Meldeberechtigt für den Bereich der Schweinedatenbank sind die Betriebstypen 3 (Viehhändler), 4 (Schlachtbetrieb), 5 (Transporteur), 31 (Landwirtschaftlicher Schweinehalter) ,32 (Schweinehalter [sonstige nicht landwirtschaftliche], z. B. Zuchtverband). Ein Meldevertreter (17) kann im Rahmen der Kompetenz des Vollmachtgebers Meldungen und ggf. Abfragen für diesen durchführen.  

Um melden zu können, benötigt man neben der PIN (Persönliche Identifikations-Nummer), anzufordern bei der zuständigen Regionalstelle http://www.hi-tier.de/rs-adress.html (designierte Regionalstelle in Bayern ist das LKV), eine Registriernummer (Betriebsnummer). Die Registriernummer ist bei den jeweiligen Adressdatenstellen http://www.hi-tier.de/ads-adress.html (ADS) [in Bayern die Ämter für Landwirtschaft] erhältlich. Betriebe, die bereits eine Registriernummer, z. B. als Rinderhalter besitzen, müssen sich vergewissern (bei den ADS-Stellen), dass ihrer Registriernummer auch der jeweils entsprechende Betriebstyp (s. o.) zugeordnet ist. Am sichersten und schnellsten ist das über die HI-Tier Datenbank möglich. Mit dem Menü „Betriebsdaten“ können die aktuell gültigen Betriebstypen abgefragt werden. 

Beispiel: Ein Rinderhalter mit der Registriernummer 091620001234 ist bisher nur als Rinderhalter registriert. Um nun auch Schweinebewegungen melden zu können, muss er sich bei der jeweiligen ADS-Stelle z. B. auch als landwirtschaftlicher Schweinehalter (Betriebstyp 31) eintragen lassen. Seine Registriernummer behält er bei, sie wird lediglich in der Datenbank mit dem zweiten Betriebstyp gekoppelt. Erst dann kann gemeldet werden. 

Die geänderte Viehverkehrsverordnung sieht folgende Meldepflichten vor: 

1. Übernahmemeldung 

Schweinehalter, Viehhandelsunternehmen, Transportunternehmen, Sammelstellen, sowie Schlachtstätten sind verpflichtet die Übernahme (es meldet jeweils nur der aufnehmende Betrieb) von Schweinen innerhalb von 7 Tagen anzuzeigen. 

Anzugeben sind die eigene Registriernummer, die Registriernummer des Herkunftsbetriebes, die Anzahl der Schweine sowie das Verbringungsdatum.

Stammen die Tiere aus einem anderen Mitgliedsstaat oder aus einem Drittland, ist anstelle der Registriernummer das jeweilige Land anzugeben. 

Sammelstellen müssen sich als Betriebstyp 32 eintragen lassen. 

Nicht gemeldet werden Todesfälle. 

2. Stichtagsmeldung 

Außerdem hat jeder Tierhalter zum Stichtag 1. Januar eines jeden Jahres die Anzahl der im Bestand vorhandenen Schweine, getrennt nach Zuchtschweinen, Ferkeln bis einschließlich 30 kg sowie sonstigen Zucht- und Mastschweinen über 30kg , innerhalb von zwei Wochen nach dem Stichtag anzuzeigen. 

Diese Stichtagsmeldung macht aber die nach §24b der Viehverkehrsverordnung erforderliche Anzeige- und Betriebsregistrierung nicht überflüssig. Vielmehr ist sie für Schweinehalter als Erweiterung dieser Anzeigepflicht zu sehen. 

Meldewege 

Es bestehen sowohl für die Verbringungs- als auch die Stichtagsmeldung zwei Möglichkeiten: 

bulletÜber das Internet:
bulletonline
bulletmit dem Batchverfahren (durch entsprechende Programme)
bulletKartenmeldung (postalische Meldung)

1. Onlinemeldung

Mit der Internetadresse http://www.hi-tier.de gelangt man unter dem Punkt „Meldeprogramm“ zur Anmeldung.

.Einstiegsseite zum Meldeprogramm

Zusammen mit Registriernummer und PIN ist seit dem 1. 1. 2003 sowohl die Stichtagsmeldung als auch die Bewegungsmeldung möglich.

Anmeldeseite

Betriebe, die eine Registriernummer benötigen, erhalten diese bei den Adressdatenstellen http://www.hi-tier.de/ads-adress.html.

Die zuständigen Stellen der Länder http://www.hi-tier.de/rs-adress.html vergeben die PIN – Nummern.

Menüseite

 Für Bewegungsmeldungen steht folgende Meldemaske zur Verfügung.

Maske zur Bewegungsmeldung

Die Stichtagsmeldung erfolgt mit dieser Maske.

Maske zur Stichtagsmeldung

Zusätzliche Beschreibungen über die Durchführung von Online-Abfragen und Korrekturen sind unter Info Schweinedatenbank (PDF-Format) zu finden.

2. Kartenmeldung:  

Sie erfolgt mit Meldekarten, ähnlich den abgebildeten Mustern, die bei den zuständigen Regionalstellen erhältlich sein werden.  

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Für die Übernahme von Schweinen aus unterschiedlichen Betrieben steht eine Sammelmeldekarte zur Verfügung.

Auch für die Stichtagsmeldung existiert ein entsprechendes Formular.  

Meldevollmachten 

Als Serviceleistung bieten u. a. Viehhändler, Erzeugergemeinschaften und Zuchtorganisationen ihren Kunden an, die vorgeschriebenen Meldungen für sie abzugeben. Vorraussetzung hierfür ist, dass eine entsprechende Vollmacht vorliegt. Das Vollmachtsformular kann entweder bei der zuständigen Regionalstelle angefordert oder aber aus der HIT unter http://www.hi-tier.de/Entwicklung/Konzept/Sicherheit/dsk0006.htm direkt ausgedruckt werden. 

Zu beachten ist, dass fehlerhafte oder unterlassene Meldungen der Vollmachtgeber zu verantworten hat. 

Zwei Arten von Vollmacht werden unterschieden:

bulletMeldevollmacht: Der Bevollmächtigte kann nur melden, aber keine Informationen zum Bestand des Vollmachtgebers abfragen
bulletMelde- und Abfragevollmacht (HI-Tier Gesamtvollmacht): Der Bevollmächtigte kann für den Vollmachtgeber nicht nur Meldungen tätigen, sondern auch Daten abfragen, wie z.B. das Bestandsregister ausdrucken oder sich die Daten herunterladen.

Die ausgestellte Vollmacht muss der Regionalstelle übergeben werden. Sie sorgt dafür, dass die Informationen in der HIT gespeichert werden. 

Der Vollmachtgeber darf für die Ausübung der Vollmacht keinesfalls seine PIN aushändigen. 

Der Bevollmächtigte benötigt zur Wahrnehmung seiner Vollmacht eine eigene Registriernummer und eine PIN. Für die Betriebstypen 3 (Viehhändler), 4 (Schlachtbetrieb), 5 (Transporteur), 31 (landwirtschaftlicher Schweinehalter), 32 (nicht landwirtschaftlicher Schweinehalter) ist dies in der Regel der Fall. Erzeugergemeinschaften und Zuchtorganisationen, die im Auftrag ihrer Kunden melden wollen, verfügen möglicherweise bisher nicht über eine Registriernummer mit PIN. Sie müssen dann bei der zuständigen Behörde (siehe http://www.hi-tier.de/ads-adress.html) eine Registriernummer, sowie bei der jeweiligen Regionalstelle eine PIN beantragen. Sobald diese Daten in der HIT gespeichert sind, sind sie meldefähig. Brauchen diese Betriebe keine eigenen Meldungen abzugeben, so werden sie mit dem Betriebstyp 17 (Meldevertreter) eingetragen. 

Sinnvollerweise melden Bevollmächtigte über das Internet. Dies ist entweder im Onlineverfahren z. B. mittels des Internet Explorers oder eines anderen Browsers oder mit dem sogenannten Batchverfahren möglich. 

Onlinemeldungen bieten sich für eine geringe Anzahl von Meldungen an. 

Beim Batchverfahren verfügt der Meldende über ein entsprechendes Programm, das in der Lage ist, zahlreiche Meldungen direkt an die HI-Tier über eine beliebige Internetanbindung abzugeben.
Entsprechende Management-Programme sind käuflich zu erwerben. 

Über die Meldungsübersicht der HIT-Datenbank kann zu einem späteren Zeitpunkt nachvollzogen werden, wer wann über welchen Meldeweg eine bestimmte Meldung an die HI-Tier abgegeben hat. 

 Zusammenfassung 

Seit Jahresanfang sind Schweinehalter, Viehhandelsunternehmen, Transportunternehmen, Sammelstellen, sowie Schlachtstätten nach der VVVO verpflichtet, die Übernahme von Schweinen zu melden. 

Außerdem müssen Tierhalter zum Stichtag 1. Januar die Zahl ihrer Schweine (Zuchtschweine einschließlich Saugferkel sowie Mastschweine) angeben. 

Die Onlinemeldung ist seit dem 1. Januar möglich

Die Kartenmeldung wird voraussichtlich ab Mitte Februar zur Verfügung stehen. 

Anzugeben sind die eigene Registriernummer (erfolgt automatisch mit der Anmeldung in der HI-Tier; ist auf den Meldekarten jeweils aufgedruckt), die Registriernummer des abgebenden Betriebes, die Anzahl der aufgenommenen Schweine sowie das Verbringungsdatum

Bei der Stichtagsmeldung ist neben der Registriernummer die Anzahl der im Bestand gehaltenen Schweine, getrennt nach Zuchtschweinen einschließlich Saugferkeln und Mastschweinen zu melden.

Hinweise zu Datenstrukturen

Die Definitionen sind im HIT- Data-Dictionary gespeichert.

Definitionen der Strukturen ab 01.08.2023

bulletBewegungsmeldung für Abgang und Zugang siehe HIT Meldung S_BEWEG2
bulletAbfrage der Bewegungen aus Sicht des jeweils anderen Betriebes ist dort ebenfalls möglich, eine separate Entity ist nicht mehr nötig.
bulletStichtagsmeldung siehe HIT Meldung S_STICHTAG
bulletSpezielle Abfragen der Daten aus Sicht eines Meldevertreters sind nicht mehr nötig

Besondere Hinweise

In der Bewegungsmeldung besteht der Schlüssel ("Primary Key") jetzt aus:

bulletBetriebsnummer Halter
bulletAbgeber bei Abgangsmeldung
bulletÜbernehmer bei Zugangsmeldung
bulletBetriebsnummer des jeweils "anderen"
bulletBewegungsart: Abgang/Zugang
bulletBewegungsdatum
bulletLaufende Nummer

Wenn mehrere Bewegungen zwischen zwei Betriebsnummern am selben Tag stattfanden können diese mittels der laufenden Nummer unterschieden werden. Es ist aber auch zulässig wie früher die Zahlen zu addieren und gemeinsam zu melden.

alte Definitionen bis 31.07.2023

bulletBewegungsmeldung aus Sicht des aufnehmenden Betriebes siehe HIT Meldung S_BEWEG
bulletAbfrage der Bewegungen aus Sicht des abgebenden Betriebes siehe HIT Meldung S_BEWEGX
bulletSchlüssel
bulletBetriebsnummer Aufnehmer
bulletBetriebsnummer Abgeber
bulletZugangsdatum

Früher folgte daraus, dass zwischen zwei Handelspartner pro Tag nur eine Meldung erfolgen kann. Wenn mehrere Verkäufe stattfinden, müssen die Tierzahlen addiert werden. Wenn bereits ein Verkauf gemeldet wurde und es soll eine zweite Meldung mit der jetzt korrigierten Stückzahl erfolgen, muss entweder:

bulletzuerst die alte Meldung mittels "S" (Storno) entfernt werden 
bulletoder die Meldung mittels "X" (Execute) als Update des Datenfeldes erfolgen.

Im Gegensatz zu den Rindermeldungen hat bei den Schweinemeldungen jeder Meldepflichtige neben der Kompetenz für die Befehle  "I" (Insert), "S" (Storno) , "C" (Confirm)  und "R" (Retrieve) auch Kompetenz für "X" (Execute). 

Bei "Execute" unterscheidet das System anhand der "Primary-Key-Felder" selbst ob:

bulletder Satz neu ist und damit intern ein Insert stattfinden muss
bulletoder der Satz mit anderen Datenwerten schon vorhanden ist und damit ein Update erfolgen muss.

Änderungen in Key-Felder können weiterhin natürlich nur mittels Storno/Insert vorgenommen werden.

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Seite zuletzt bearbeitet: 05. Mai 2023 14:15, Anbieterinformation: Impressum - Datenschutz - Barrierefreiheit