Auswahlmenü BSE-TestMeldungen für BSE-Test Labore und VerwaltungsstellenBSE-Testergebnis
AllgemeinÜber diese Maske können die Ergebnisse der BSE-Tests in der zentralen Datenbank abgespeichert werden. Der Zugriff auf diese Maske beschränkt sich auf die Untersuchungslabors, die Landesuntersuchungsämter und die Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten. Die Meldung "BSE-Testergebnis" umfasst alle relevanten Angaben, die von den betroffenen Institutionen vorgegeben wurden. Die Speicherung der BSE-Testergebnisse ermöglicht die direkte Verknüpfung mit den Stammdaten des Tieres und somit die Durchführung verschiedenster Plausibilitätsprüfungen und Auswertungen. Für die Eingabe der Ergebnisse steht eine Eingabemaske mit Auswahllisten oder mit direkter Feldeingabe zur Verfügung. Für Melder mit größerem Meldeaufkommen steht eine Batch-Version zur Verfügung, die direktes Melden von ganzen Dateien ermöglicht. Hinweise zum Batch-Client sind unter Programme zu finden. Genaue Beschreibungen zum Workflow und Beispieldateien sind unter http://www.hi-tier.de/entwicklung/Konzept/Sonstiges/bsetest.htm zu finden. In Hinblick auf die Verbraucherschutzrelevanz ist bei gesund geschlachteten Rindern der Test innerhalb von zwei Tagen an die zentrale Datenbank zu melden. Zwingend anzugeben sind die Felder:
Automatisch vom System gefüllt, werden die Felder:
Bei späteren Meldungen nach VVVO oder Korrekturen, die zu einer Änderung der Tierdaten führen, erfolgt eine automatische Aktualisierung (wöchentlicher Abgleich) der Systemdaten. Beispielsweise kann aus der Korrektur des Geburtsdatums eine andere Altersklasse des Rindes resultieren. Mit der Suchfunktion wird ein entsprechender Hinweis angezeigt. Korrektur von Labordaten
Hinweise zu den einzelnen FeldernKEY - Schlüssel-Felder
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| negativ | |||||||
grenzwertig - hier muss jetzt das Ergebnis vom 1. und 2. Test
angegeben werden
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| positiv | |||||||
| ungeeignet (sollte nur in Verbindung mit der Untersuchungsmethode NIC (nicht untersuchbar) oder KPM (kein Probenmaterial) angegeben werden. |
Für Länder in denen das geänderte Untersuchungsschema auch entsprechend kodiert werden soll, ist eine Unterscheidung in "grenzwertig" und "positiv" nicht mehr gegeben, stattdessen ist "reaktiv" an zu geben:
| negativ | |||||
reaktiv - hier muss jetzt das Ergebnis vom 1. und 2. Test
angegeben werden
| |||||
| ungeeignet (sollte nur in Verbindung mit der Untersuchungsmethode NIC (nicht untersuchbar) oder KPM (kein Probenmaterial) angegeben werden. |
Nur für Altfälle wird der Wert grenzwertig/ fraglich noch angezeigt.
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Der Grund für die Untersuchung ist hier einzugeben. Es gibt folgende Möglichkeiten, die angegeben werden können: Normalschlachtung, Notschlachtung, Verendung, Tötung, Bestandstötung und Kohortentötung. Gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 853 und 854/2004 ist der Untersuchungsgrund Krankschlachtung seit dem 01.01.2006 nicht mehr zulässig.
Der Untersuchungsgrund 98 (=Untersuchung gehört nicht zur Ohrmarke, ist aber nicht mehr korrekt zuordenbar) und 99 (=Nachuntersuchung) ist nur für die Landeslabore zugelassen.
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Sofern zentralnervöse Störungen vorlagen, sind hier die entsprechenden Angaben zu machen. Folgende Angaben sind möglich: Nicht mitgeteilt, keine ZN-Störung festgestellt, ZN-Störung festgestellt.
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Hier können Sie zusätzliche Kommentare oder interne Schlüssel eingeben. Das Eingabefeld wird in dieser Maske nicht in der Tabellenform angezeigt, sondern nur in der Meldeübersicht in der letzten Spalte.
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Hier können zusätzliche Bemerkungen insbesondere im Zusammenhang mit amtlich veranlassten Korrekturen eingegeben werden.
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Hier ist die 12stellige Betriebsnummer (Registriernummer nach der Viehverkehrsverordnung) des Ausgabebetriebs anzugeben, der für die PID-Probenserien-Zuteilung verantwortlich ist. In Abhängigkeit vom verwendeten PID-System handelt es sich hierbei um die Nummer des Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (Barcode-System) oder des Schlachtunternehmens Südfleisch oder der Schlachtstätten, die die Software des Fleischprüfrings verwenden.
Für die Kontrollmessungen (Positiv-/Negativ-Kontrollproben, Leerwert-Kontrollreagenz) werden keine PIDs vergeben. Aus diesem Grund erfolgt hier als Eingabe die Ziffer 0.
Die Angabe wird automatisch von der zentralen Datenbank zugespielt, sofern die PID vom Labor nicht übermittelt wird.
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Die Proben-Identifikationsnummer dient der eindeutigen Kennzeichnung und wird von dem verantwortlichen Tierarzt vergeben. Es werden von der Datenbank nur PIDs akzeptiert, die dem Veterinär vom Ausgabebetrieb (LGL, Südfleisch oder Fleischprüfring) zugeteilt wurden.
Die Positiv/Negativ-Kontrollen und die Kavitäten mit dem Leerwert-Kontrollreagenz erhalten keine Identifikationsnummer, stattdessen erfolgt hier die Eingabe "Pos", "Neg" bzw. das Feld bleibt leer.
Die Angabe wird automatisch von der zentralen Datenbank zugespielt, sofern die PID vom Labor nicht übermittelt wird.
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Das Geburtsdatum des Tieres, von dem die Probe stammt, ist in der Form TT.MM.JJJJ anzugeben. Sofern das Geburtsdatum nicht vom Labor gemeldet wird, wird die Angabe automatisch von der zentralen Datenbank zugespielt, vorausgesetzt, das Tier ist in der zentralen Datenbank registriert.
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Die Rasse wird wie das Geburtsdatum von der zentralen Datenbank zugespielt. Sofern eine Rasse angegeben wird, muss der Wert innerhalb des gültigen Rasseschlüssels liegen.
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Die Angabe des Geschlechts des Tieres, von dem die Probe entnommen wurde, wird wie das Geburtsdatum aus der zentralen Datenbank zugespielt.
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Die Betriebsnummer des Betriebs ist hier anzugeben, bei dem das Tier im Monat vor der Schlachtung überwiegend gehalten wurde. Sofern keine Angabe vom Labor erfolgt, wird der Wert aus der zentralen Datenbank zugespielt. Bei widersprüchlichen Tod/Schlachtmeldungen zum Tier fehlt die Angabe zum letzten Betrieb.
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Das Endedatum (Schlacht- oder Verendungsdatum) wird wie das Geburtsdatum aus der zentralen Datenbank zugespielt. Sofern ein Todesdatum gemeldet wird, ist es in der Form TT.MM.JJJJ anzugeben.
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Die Art des Tierendes ist hier anzugeben. Es gibt folgende Möglichkeiten, die ausgewählt werden können: Unbekannt, Ausfuhr, Schlachtung, Tod (keine Angabe), Tod (Verendung), Tod (Hausschlachtung), widersprüchliche Angaben. Sofern keine Angabe vom Labor erfolgt, wird der Wert aus der zentralen Datenbank zugespielt.
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Die Schlachtnummer ist vollständig und rein numerisch anzugeben. Sofern keine Angabe vom Labor erfolgt, wird der Wert aus der zentralen Datenbank zugespielt.
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Die Betriebsnummer (Registriernummer) des Schlachtbetriebes oder Verendungsbetrieb ist hier anzugeben. Sofern keine Angabe vom Labor erfolgt, wird der Wert aus der zentralen Datenbank zugespielt.
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Tiere, die am Tag der Schlachtung oder Verendung 24 Monate alt waren, zählen zur Altersklasse 1 (kleiner gleich 24 Monate) und sind damit nicht untersuchungspflichtig.
Sofern keine Angabe zur Altersklasse vom Labor erfolgt, wird der Wert aus der HIT- Datenbank gefüllt. Das Alter wird aus dem Geburtsdatum und dem Schlachtdatum ermittelt. Liegt kein Schlachtdatum vor, wird das Probennahmedatum verwendet. Bei fehlerhaften oder fehlenden Tierstammdaten kann keine Berechnung der Altersklasse erfolgen.
AK0= fehlerhafte Stammdaten
In diesem Fall kann keine Berechnung der Altersklasse erfolgen.
AK1= bis (einschließlich) 24 Monate
Beispiel: Ein Tier mit Geburtsdatum 01.01.2003, das am 01.01.2005 geschlachtet
wurde zählt zur Alterklasse 1.
AK2= über 24 bis (einschließlich) 30 Monate alt
Beispiel: Ein Tier mit Geburtsdatum 01.01.2003 ist zwischen dem 02.01.05 und
01.07.05 über 24 bzw. 30 Monate alt. In einem Schaltjahr (Geburtsdatum des Tieres=
29.02.2000) ist das Rind zwischen dem 01.03.2002 und 01.09.2002 über 24 bzw. 30 Monate
alt.
Mit der Verordnung zur Änderung fleischhygienerechtlicher Vorschriften und zur Änderung der Viehverkehrsverordnung, die ab 27.06. 2006 in Kraft tritt, erfolgt die Anhebung des Alters zur BSE-Pflicht auf 30 Monate bei gesund geschlachteten Tiere, für Monitoring-Tiere bleibt die bisherige Testpflicht (> 24 Monate) erhalten.
AK3= älter als 30 Monate
Beispiel: Ein Tier mit Geburtsdatum 01.01.2002 ist am 02.07.04 älter als 30
Monate. In einem Schaltjahr (Geburtsdatum des Tieres= 29.02.2000) ist das Rind am
02.09.2002 älter als 30 Monate.
Die ab 01.01.2009 geltenden TSE-Überwachungsverordnung und die BSE-Untersuchungsverordnung führen zu folgenden Änderungen bei der Untersuchungspflicht von Rindern (siehe Schlüsselliste):
Monitoring-Tiere - hierzu zählen notgeschlachtete, verendetet oder getötete Rinder, geboren in Deutschland mit Haltung in einem neuen EU-Mitgliedstaat oder geboren in einem EU-Mitgliedstaat oder Drittland oder widersprüchlichen Lebenslauf, sind mit über 24 Monate bis 30 Monate testpflichtig (AK21 bis AK29)Normal geschlachtete und Monitoring-Tiere, geboren in Deutschland mit Haltung in einem neuen EU-Mitgliedstaat oder Drittland oder geboren im Ausland unterliegen ebenfalls der Testpflicht in einem Alter über 30 bis 48 Monate (AK32 bis AK44)
Für Rinder, die für den menschlichen Verzehr normalgeschlachtet, für den menschlichen Verzehr notgeschlachtet oder dem Monitoring (verendete und getötete Tiere) unterliegen, soweit sie im Inland geboren und gehalten worden sind, wurde die Untersuchungspflicht auf über 48 Monate angehoben. Auch für Rinder, die im Inland geboren und zwischenzeitlich - z. B. zur Mast - in andere "alte" Mitgliedstaaten verbracht wurden, ist die Altersgrenze von über 48 Monate anzuwenden (AK48).
Nicht mehr testpflichtig sind Tiere mit Geburtsland Deutschland und gehalten in Deutschland oder in einem alten EU-Land (Belgien, Dänemark, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Portugal, Finnland, Schweden, Vereinigtes Königreich) in einem Alter über 24-30 Monate (AK 20) bzw. über 30 bis 48 Monate (AK 30-31). Tiere der Altersklasse 21 bis 29 sind ebenfalls von der Testpflicht ausgenommen, sofern eine Normalschlachtung vorliegt.
Mit der Änderung der BSE- Untersuchungsverordnung und TSE-Überwachungsverordnung am 04.03.2010 ist für die Bestimmung des Testalters die Haltung des Tieres nicht mehr relevant! Dementsprechend sind alle Rinder, die im Anhang der VO aufgeführten Mitgliedstaaten geboren worden sind, ab einem Alter von mehr als 48 Monaten auf BSE untersuchungspflichtig. Die neue Regelung gilt für Rinder, die ab dem 04.03.2010 geschlachtet werden.
Für Rinder, die in den anderen Ländern (Mitgliedstaaten, Drittländer) geboren wurden, gilt in Bezug auf die Testpflicht die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 in der derzeit geltenden Fassung.
Aufgrund eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen besteht im Bereich der Rinderkennzeichnung Äquivalenz zum EU-Recht. Die Schweiz ist damit dem "Gemeinsamen Veterinärraum" zuzuordnen. Allerdings werden im Bereich des BSE-Testpflicht die Rinder aus der Schweiz wie Tiere aus den neuen EU-Mitgliedstaaten behandelt. Mit dem Durchführungsbeschluss der KOM Nr. 2012/489/EU vom 24. August. 2012 wird die Schweiz, analog zu Deutschland, als Land mit kontrolliertem BSE-Risiko eingestuft.
Am 19.07.2011 trat die aktuelle Änderung der BSE-Untersuchungsverordnung und TSE-Überwachungsverordnung in Kraft:
| Gesund geschlachtete Rinder sind erst ab einem Alter von über 72 Monaten der obligatorischen BSE-Untersuchung zu unterziehen | |
| Notgeschlachtete, getötete oder verendete Tiere sind ab einem Alter von über 48 Monaten untersuchungspflichtig |
(siehe Altersklassenaufteilung 19.07.2011)
Die überarbeiteten BSE-Überwachungsprogramme gelten nur für solche Rinder, die in dem im Anhang der EU-Entscheidung 2009/719/EG aufgeführten Mitgliedstaaten geboren wurden.
20.07.2013: Dritte Verordnung zur Änderung der BSE-Untersuchungsverordnung
| Gesund geschlachtete Rinder sind erst ab einem Alter von über 96 Monaten der obligatorischen BSE-Untersuchung zu unterziehen |
(siehe Altersklassenaufteilung 20.07.2013)
Seit
28.04.2015 sind keine verpflichtenden Untersuchungen auf BSE bei den
gesundgeschlachteten Rindern aus Mitgliedsstaaten oder Drittländern, die im
Anhang des Durchführungsbeschlusses 2011/358/EU gelistet sind, mehr
durchzuführen („Verordnung zur Änderung der TSE-Überwachungsverordnung und zur
Aufhebung der BSE-Untersuchungsverordnung vom 21. April 2015“ ).
Ein Veterinärvorgang (Plausi 9675) wird für Tiere generiert, für welche kein
BSE-Test durchgeführt wurde und für die in der Ersterfassung (Altersklasse 98),
oder der Schlachtimportmeldung kein Geburtsland angegeben wurde und damit die
Herkunft unklar ist. Siehe auch Lebenslauf Einzeltierverfolgung bzw.
Schlachtimportmeldung.
(siehe Altersklassenaufteilung 28.04.2015)
| Altersklassenaufteilung ab 01.01.2009 --
hinfällig, aktuelle Einteilung s.u. Die bis zum 31.12.2008 geltenden Untersuchungsgrenzen sind rot markiert. |
Altersklassenaufteilung von 04.03.2010 bis
18.07.2011 - hinfällig, aktuelle Einteilung s.u. für Rinder, die ab diesem Zeitpunkt geschlachtet oder getötet werden bzw. verenden (siehe Liste 04.03.2010) |
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| AK | Beschreibung | Normal- schlachtung |
Monitoring | AK | Beschreibung | Normal- schlachtung |
Monitoring | |
| AK0 | keine oder widersprüchliche Stammdaten | unbekannt | unbekannt | AK0 | keine oder widersprüchliche Stammdaten | unbekannt | unbekannt | |
| AK1 | bis 24 Monate (früher jünger als ...) | --- | --- | AK1 | bis 24 Monate (früher jünger als ...) | --- | --- | |
| AK2 | älter 24 bis 30 Monate alt (bis 31.12.2008) | --- | Pflicht | AK2 | --- | Pflicht | ||
| AK3 | älter als 30 Monate (27.6.2006 bis 31.12.2008) | Pflicht | Pflicht | AK3 | Pflicht | Pflicht | ||
| A20 | älter 24 - 30 Monate, Geburt DE, Haltung DE + EU(alt) | --- | --- | A20 | älter 24 - 30 Monate, Geburt DE, Haltung DE + EU (alt) bzw. H. irrelevant ab 4. März 2010 | --- | --- | |
| A21 | älter 24 - 30 Monate, Geburt DE, Haltung EU(neu) | --- | Pflicht | A21 | älter 24 - 30 Monate, Geburt DE, Haltung EU (neu), entfällt ab 4. März 2010 | --- | Pflicht | |
| A22 | älter 24 - 30 Monate, Geburt DE, Drittland oder Widerspruch | --- | Pflicht | A22 | älter 24 - 30 Monate, Geburt DE, Drittland oder Widerspruch, entfällt ab 4. März 2010 | --- | Pflicht | |
| A23 | älter 24 - 30 Monate, Geburt EU(alt), Haltung EU(alt) | --- | Pflicht | A23 | älter 24 - 30 Monate, Geburt EU (alt), Haltung EU (alt) bzw. H. irrelevant ab 4. März 2010 | --- | --- | |
| A24 | älter 24 - 30 Monate, Geburt EU(alt), Haltung EU(neu) | --- | Pflicht | A24 | älter 24 - 30 Monate, Geburt EU (alt), Haltung EU (neu), entfällt ab 4. März 2010 | --- | Pflicht | |
| A25 | älter 24 - 30 Monate, Geburt EU(alt), Drittland oder Widerspruch | --- | Pflicht | A25 | älter 24 - 30 Monate, Geburt EU (alt), Drittland oder Widerspruch, entfällt ab 4. März 2010 | --- | Pflicht | |
| A26 | älter 24 - 30 Monate, Geburt EU(neu), Haltung EU(neu) | --- | Pflicht | A26 | älter 24 - 30 Monate, Geburt EU (neu), Haltung EU (neu) bzw. H. irrelevant ab 4. März 2010 | --- | Pflicht | |
| A27 | älter 24 - 30 Monate, Geburt EU(neu), Drittland oder Widerspruch | --- | Pflicht | A27 | älter 24 - 30 Monate, Geburt EU (neu), Drittland oder Widerspruch, entfällt ab 4. März 2010 | --- | Pflicht | |
| A28 | älter 24 - 30 Monate, Geburt Drittland | --- | Pflicht | A28 | älter 24 - 30 Monate, Geburt Drittland | --- | Pflicht | |
| A29 | älter 24 - 30 Monate, Geburt unbekannt oder mit Widerspruch | --- | Pflicht | A29 | älter 24 - 30 Monate, Geburt unbekannt oder mit Widerspruch | --- | Pflicht | |
| A30 | älter 30 - 48 Monate, Geburt DE, Haltung DE | --- | --- | A30 | älter 30 - 48 Monate, Geburt DE, Haltung DE bzw. Haltung irrelevant ab 4. März 2010 | --- | --- | |
| A31 | älter 30 - 48 Monate, Geburt DE, Haltung EU(alt) | --- | --- | A31 | älter 30 - 48 Monate, Geburt DE, Haltung EU (alt), entfällt ab 4. März 2010 | --- | --- | |
| A32 | älter 30 - 48 Monate, Geburt DE, Haltung EU(neu) | Pflicht | Pflicht | A32 | älter 30 - 48 Monate, Geburt DE, Haltung EU (neu), entfällt ab 4. März 2010 | Pflicht | Pflicht | |
| A33 | älter 30 - 48 Monate, Geburt DE, Haltung Drittland | Pflicht | Pflicht | A33 | älter 30 - 48 Monate, Geburt DE, Haltung Drittland, entfällt ab 4. März 2010 | Pflicht | Pflicht | |
| A34 | älter 30 - 48 Monate, Geburt DE, Haltung mit Widerspruch | Pflicht | Pflicht | A34 | älter 30 - 48 Monate, Geburt DE, Haltung mit Widerspruch, entfällt ab 4. März 2010 | Pflicht | Pflicht | |
| A35 | älter 30 - 48 Monate, Geburt EU(alt), Haltung EU(alt) | Pflicht | Pflicht | A35 | älter 30 - 48 Monate, Geburt EU (alt), Haltung EU (alt) bzw. Haltung irrelevant ab 4. März 2010 | --- | --- | |
| A36 | älter 30 - 48 Monate, Geburt EU(alt), Haltung EU(neu) | Pflicht | Pflicht | A36 | älter 30 - 48 Monate, Geburt EU (alt), Haltung EU (neu), entfällt ab 4. März 2010 | Pflicht | Pflicht | |
| A37 | älter 30 - 48 Monate, Geburt EU(alt), Haltung Drittland | Pflicht | Pflicht | A37 | älter 30 - 48 Monate, Geburt EU (alt), Haltung Drittland, entfällt ab 4. März 2010 | Pflicht | Pflicht | |
| A38 | älter 30 - 48 Monate, Geburt EU(alt), Haltung mit Widerspruch | Pflicht | Pflicht | A38 | älter 30 - 48 Monate, Geburt EU (alt), Haltung mit Widerspruch, entfällt ab 4. März 2010 | Pflicht | Pflicht | |
| A39 | älter 30 - 48 Monate, Geburt EU(neu), Haltung EU(neu) | Pflicht | Pflicht | A39 | älter 30 - 48 Monate, Geburt EU (neu), Haltung EU (neu) bzw. Haltung irrelevant ab 4. März 2010 | Pflicht | Pflicht | |
| A40 | älter 30 - 48 Monate, Geburt EU(neu), Haltung Drittland | Pflicht | Pflicht | A40 | älter 30 - 48 Monate, Geburt EU (neu), Haltung Drittland, entfällt ab 4. März 2010 | Pflicht | Pflicht | |
| A41 | älter 30 - 48 Monate, Geburt EU(neu), Haltung mit Widerspruch | Pflicht | Pflicht | A41 | älter 30 - 48 Monate, Geburt EU (neu), Haltung mit Widerspruch, entfällt ab 4. März 2010 | Pflicht | Pflicht | |
| A42 | älter 30 - 48 Monate, Geburt Drittland, Haltung Drittland | Pflicht | Pflicht | A42 | älter 30 - 48 Monate, Geburt Drittland, Haltung Drittland bzw. Haltung irrelevant ab 4. März 2010 | Pflicht | Pflicht | |
| A43 | älter 30 - 48 Monate, Geburt Drittland, Haltung mit Widerspruch | Pflicht | Pflicht | A43 | älter 30 - 48 Monate, Geburt Drittland, Haltung mit Widerspruch, entfällt ab 4. März 2010 | Pflicht | Pflicht | |
| A44 | älter 30 - 48 Monate, Geburt unbekannt oder mit Widerspruch | Pflicht | Pflicht | A44 | älter 30 - 48 Monate, Geburt unbekannt oder mit Widerspruch | Pflicht | Pflicht | |
| A48 | älter als 48 Monate | Pflicht | Pflicht | A48 | älter als 48 Monate (bis Juli 2011) | Pflicht | Pflicht | |
| BSE-Altersklasseneinteilung von 04.03.2010 bis 18.07.2011 - hinfällig, aktuelle Einteilung s.u. | |||
| AK | Beschreibung | Normal- schlachtung |
Monitoring |
| AK0 | keine oder widersprüchliche Stammdaten | unbekannt | unbekannt |
| AK1 | bis 24 Monate (früher jünger als ...) | --- | --- |
| A20 | älter 24 - 30 Monate, Geburt DE, Haltung DE + EU (alt) bzw. H. irrelevant ab 4. März 2010 | --- | --- |
| A23 | älter 24 - 30 Monate, Geburt EU (alt), Haltung EU (alt) bzw. H. irrelevant ab 4. März 2010 | --- | --- |
| A26 | älter 24 - 30 Monate, Geburt EU (neu), Haltung EU (neu) bzw. H. irrelevant ab 4. März 2010 | --- | Pflicht |
| A28 | älter 24 - 30 Monate, Geburt Drittland | --- | Pflicht |
| A29 | älter 24 - 30 Monate, Geburt unbekannt oder mit Widerspruch | --- | Pflicht |
| A30 | älter 30 - 48 Monate, Geburt DE, Haltung DE bzw. Haltung irrelevant ab 4. März 2010 | --- | --- |
| A35 | älter 30 - 48 Monate, Geburt EU (alt), Haltung EU (alt) bzw. Haltung irrelevant ab 4. März 2010 | --- | --- |
| A39 | älter 30 - 48 Monate, Geburt EU (neu), Haltung EU (neu) bzw. Haltung irrelevant ab 4. März 2010 | Pflicht | Pflicht |
| A42 | älter 30 - 48 Monate, Geburt Drittland, Haltung Drittland bzw. Haltung irrelevant ab 4. März 2010 | Pflicht | Pflicht |
| A44 | älter 30 - 48 Monate, Geburt unbekannt oder mit Widerspruch | Pflicht | Pflicht |
| A48 | älter als 48 Monate | Pflicht | Pflicht |
| BSE-Altersklasseneinteilung ab 19.07.2011 - hinfällig, aktuelle Einteilung s.u. | |||
| AK | Beschreibung | Normal- schlachtung |
Monitoring |
| AK0 | keine oder widersprüchliche Stammdaten | unbekannt | unbekannt |
| AK1 | bis 24 Monate (früher jünger als ...) | - | - |
| A20 | älter 24 - 30 Monate, Geburt DE, Haltung DE + EU (alt) bzw. H. irrelevant ab 4. März 2010 | - | - |
| A23 | älter 24 - 30 Monate, Geburt EU (alt), Haltung EU (alt) bzw. H. irrelevant ab 4. März 2010 | - | - |
| A26 | älter 24 - 30 Monate, Geburt EU (neu), Haltung EU (neu) bzw. H. irrelevant ab 4. März 2010 | - | Pflicht |
| A28 | älter 24 - 30 Monate, Geburt Drittland | - | Pflicht |
| A29 | älter 24 - 30 Monate, Geburt unbekannt oder mit Widerspruch | - | Pflicht |
| A30 | älter 30 - 48 Monate, Geburt DE, Haltung DE bzw. Haltung irrelevant ab 4. März 2010 | - | - |
| A35 | älter 30 - 48 Monate, Geburt EU (alt), Haltung EU (alt) bzw. Haltung irrelevant ab 4. März 2010 | - | - |
| A39 | älter 30 - 48 Monate, Geburt EU (neu), Haltung EU (neu) bzw. Haltung irrelevant ab 4. März 2010 | Pflicht | Pflicht |
| A42 | älter 30 - 48 Monate, Geburt Drittland, Haltung Drittland bzw. Haltung irrelevant ab 4. März 2010 | Pflicht | Pflicht |
| A44 | älter 30 - 48 Monate, Geburt unbekannt oder mit Widerspruch | Pflicht | Pflicht |
| A48 | älter als 48 Monate (bis Juli 2011) | Pflicht | Pflicht |
| A50 | älter 48 - 72 Monate, Geburt DE, Haltung irrelevant (ab Juli 2011) | - | Pflicht |
| A55 | älter 48 - 72 Monate, Geburt EU (alt), Haltung irrelevant (ab Juli 2011) | - | Pflicht |
| A59 | älter 48 - 72 Monate, Geburt EU (neu), Haltung irrelevant (ab Juli 2011) | Pflicht | Pflicht |
| A62 | älter 48 - 72 Monate, Geburt Drittland, Haltung irrelevant (ab Juli 2011) | Pflicht | Pflicht |
| A64 | älter 48 - 72 Monate, Geburt unbekannt oder mit Widerspruch (ab Juli 2011) | Pflicht | Pflicht |
| A72 | älter als 72 Monate | Pflicht | Pflicht |
| BSE-Altersklasseneinteilung ab 20.07.2013 / ab 28.04.2015 / 01.01.2021 (wegen Brexit) | |||
| AK | Beschreibung | Normal- schlachtung |
Monitoring |
| AK0 | keine oder widersprüchliche Stammdaten | unbekannt | unbekannt |
| AK1 | bis 24 Monate (früher jünger als ...) | - | - |
| A20 | älter 24 - 30 Monate, Geburt DE, Haltung DE + EU (alt) bzw. H. irrelevant ab 4. März 2010 | - | - |
| A23 | älter 24 - 30 Monate, Geburt EU (alt), Haltung EU (alt) bzw. H. irrelevant ab 4. März 2010 | - | - |
| A26 | älter 24 - 30 Monate, Geburt EU (neu), Haltung EU (neu) bzw. H. irrelevant ab 4. März 2010 | - | Pflicht |
| A28 | älter 24 - 30 Monate, Geburt Drittland, Geburt UK (seit 01.01.2021) | - | Pflicht |
| A29 | älter 24 - 30 Monate, Geburt unbekannt oder mit Widerspruch | - | Pflicht |
| A30 | älter 30 - 48 Monate, Geburt DE, Haltung DE bzw. Haltung irrelevant ab 4. März 2010 | - | - |
| A35 | älter 30 - 48 Monate, Geburt EU (alt), Haltung EU (alt) bzw. Haltung irrelevant ab 4. März 2010 | - | - |
| A39 | älter 30 - 48 Monate, Geburt EU (neu), Haltung EU (neu) bzw. Haltung irrelevant ab 4. März 2010 | Pflicht | Pflicht |
| A42 | älter 30 - 48 Monate, Geburt Drittland, Haltung Drittland bzw. Haltung irrelevant ab 4. März 2010, Geburt UK (seit 01.01.2021) | Pflicht | Pflicht |
| A44 | älter 30 - 48 Monate, Geburt unbekannt oder mit Widerspruch | Pflicht | Pflicht |
| A48 | älter als 48 Monate (bis Juli 2011) | Pflicht | Pflicht |
| A50 | älter 48 - 72 Monate, Geburt DE, Haltung irrelevant ( Juli 2011- Juli 2013) | - | Pflicht |
| A55 | älter 48 - 72 Monate, Geburt EU (alt), Haltung irrelevant (Juli 2011- Juli 2013) | - | Pflicht |
| A59 | älter 48 - 72 Monate, Geburt EU (neu), Haltung irrelevant ( Juli 2011- Juli 2013) | Pflicht | Pflicht |
| A62 | älter 48 - 72 Monate, Geburt Drittland, Haltung irrelevant ( Juli 2011- Juli 2013) | Pflicht | Pflicht |
| A64 | älter 48 - 72 Monate, Geburt unbekannt oder mit Widerspruch ( Juli 2011- Juli 2013) | Pflicht | Pflicht |
| A72 | älter als 72 Monate (bis Juli 2013) | Pflicht | Pflicht |
| A80 | älter 48 - 96 Monate, Geburt DE, Haltung irrelevant (ab Juli 2013) | - | Pflicht |
| A85 | älter 48 - 96 Monate, Geburt EU (alt), Haltung irrelevant (ab Juli 2013) | - | Pflicht |
| A89 | älter 48 - 96 Monate, Geburt EU (neu), Haltung irrelevant (ab Juli 2013) | Pflicht | Pflicht |
| A92 | älter 48 - 96 Monate, Geburt Drittland, Haltung irrelevant (ab Juli 2013) | Pflicht | Pflicht |
| A94 | älter 48 - 96 Monate, Geburt unbekannt oder mit Widerspruch (ab Juli 2013) | Pflicht | Pflicht |
| A96 | älter als 96 Monate (ab Juli 2013) ENTFÄLLT ab 28.04.2015 | Pflicht | Pflicht |
| A97 | älter als 48 Monate, Geburt DE oder EU(alt bzw. gleichgestellt), (ab 28.04.2015) | freiwillig | Pflicht |
| A98 | älter als 48 Monate, Geburt nicht DE oder EU(alt), d.h. RO/BG/KR oder Drittland, (ab 28.04.2015), Geburt UK (seit 01.01.2021) | Pflicht | Pflicht |
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Es ist anzugeben, ob der Test aufgrund gesetzlicher Vorgaben oder auf freiwilliger Basis durchgeführt wurde. Sofern keine Angabe vom Labor erfolgt, wird der Wert aus der zentralen Datenbank zugespielt. Fehlen die Tierstammdaten des Tieres, kann das Feld nicht ermittelt werden.
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Die Schaltfläche dient zum Einfügen der Daten in der Zentrale. Um eine Meldung an die Zentrale Datenbank abzugeben, müssen Sie alle benötigten Felder füllen und dann diese Funktion drücken.
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Die Schaltfläche dient zum Stornieren einer bereits in der Datenbank abgespeicherten Meldung. Geben Sie die Schlüsselfelder, das sind meist Ohrmarke und Datum nochmals ein und betätigen dann diese Funktion. Noch besser ist es sich die alte Meldung mit der Funktion "Suchen" zunächst an den Schirm zu holen und erst anschließend zu stornieren.
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Die Schaltfläche dient zum Leeren aller Datenfelder auf der Eingabemaske. Das ist z.B. wichtig wenn Sie die Funktion "Suchen" benutzen wollen aber noch alte Werte angezeigt haben.
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Die Schaltfläche dient zum Suchen und anzeigen von bereits in der Zentrale gespeicherten Datensätzen. Es genügt in der Regel die Ohrmarkennummer anzugeben. Alle Felder, die Werte enthalten, werden in die Suche einbezogen, wenn z.B. von einer anderen Meldung noch Werte in der Maske stehen, ist es oft sinnvoll, die zuerst die Funktion Maske leeren auszuführen.
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Die Schaltfläche ist nur für Verwaltungsstellen verfügbar und dient zum Ändern oder Bestätigen von Datensätzen. Es ist immer sinnvoll sich zunächst über die Funktion "Suchen" den bestehenden Datensatz anzuzeigen, anschließend ggf. Änderungen vorzunehmen und erst dann "Ändern" zu drücken.
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Die Schaltfläche ist nur für Regionalstellen und
Adressdatenverwaltungsstellen verfügbar.
Wenn beim Einfügen der Daten Werte auftreten die unplausibel erscheinen und nur
in Ausnahmefällen gültig sein könnten, erhalten Sie eine Nachfrage vom System
mit der Aufforderung die zweifelhaften Werte entweder zu korrigieren oder nur
wenn Sie wirklich sicher sind die bestehenden Werte zu bestätigen.
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